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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER BUNDESFACHGRUPPE SCHWERTRANSPORTE UND KRANARBEITEN (AGB-BSK Kran und Transport 2019) (Stand 13.09.2019)

I. ALLGEMEINER TEIL

1.1 Anwendungs-/Geltungsbereich;

Allen unseren Kran-und Transportleistungen sowie Grobmontagen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (z. B. HGB oder CMR, CMNI/ CLNI, CIM/COTIF, MÜ/WA, jeweils in der neuesten Fassung [n.F.]).

1.2. Wesentliche Vertragspflichten;

Die wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers ergeben sich aus den Ziffern 2 bis 4 dieser Bedingungen. Dies sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.Auch die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers in den Ziffern 18 bis 22 sind solche wesentlichen Vertragspflichten.

2. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Leistungstypen erbracht:

2.1. Leistungstyp 1 – Krangestellung;

Krangestellung bezeichnet die Überlassung von Hebezeugen samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.

2.2. Leistungstyp 2 – Kranarbeit;

Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines Hebezeuges, und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Auftragnehmer nach dessen Weisung und Disposition. Hierzu zählt insbesondere auch der isolierte Schwergutumschlag mit Hilfe eines Kranes.

3. Transportleistungen;

Transportleistungen im Sinne dieser AGB-BSK sind sogenannte Schwertransportleistungen und Großraumtransporte. Hierbei ist Schwertransportleistung die gewerbsmäßige Beförderung oder Ortsveränderung (vertikal, horizontal oder dreidimensional) von sogenanntem Schwergut mit Transporteinheiten, die nicht den allgemein zulässigen Achslasten und/oder Gesamtmassen entsprechen. Hierzu zählen auch besondere Transporthilfsmittel wie z.B. Schwerlastroller, Panzerrollen, Wälzwagen, Hebeböcke, Luftkissen, hydraulische Hubgerüste und Hubportale, Self-Propelled Modular Transporter (SPMT). Großraumtransporte sind gewerbsmäßige Beförderungen mit Transporteinheiten, die nicht den allgemein zulässigen Fahrzeugabmessungen und/oder den allgemein zulässigen Ladungsabmessungen entsprechen.Zu den Schwertransportleistungen und Großraumtransporten gehören auch die damit im Zusammenhang stehenden transportbedingten Zwischenlagerungen.Schwergut und großvolumiges Gut werden regelmäßig unverpackt und unverplant transportiert. Das Verpacken und Verplanendes Ladegutes sowie Laden, Stauen und Zurren und das Entladen schuldet der Auftraggeber –außer bei Seefracht –, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Bei Schiffsbeförderungen ist der Auftraggeber mit offener Decksverladung einverstanden.

4. Grobmontagen und -demontagen, sonstige Zusatzleistungen

4.1. Grobmontagen und -demontagen;

Diese sind, sofern vereinbart, Bestandteile der Kran-oder Transportleistung. Darunter fällt das Zusammenfügen oder Zerlegen sowie das Befestigen oder Lösen des Ladegutes für Zwecke der Transportvorbereitung oder -abwicklung. Für darüber hinausgehende Montageleistungen (Endmontage, Probelauf, Feinjustierungen etc.) gelten die BSK-Montagebedingungen jeweils n.F.

4.2. Zusatzleistungen;

Dies sind alle gesondert zu vergütenden Leistungen, die nicht direkt zu den wesentlichen Vertragspflichten gehören, das gesamte Leistungsspektrum jedoch abrunden, wie z. B. alle verkehrslenkenden Maßnahmen, bauliche Veränderungen oder statische Berechnungen von Verkehrswegen, Streckenprüfungen, Polizeibegleitungen.

5. Einsatzstellenbesichtigung;

Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z. B. über Be-und Entladeort, Kranstandplatz, sollen von den Parteien protokolliert werden.

6. Auflösende Bedingungen des Vertrages – öffentlich-rechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen;

Die Durchführung von Großraum-und Schwertransporten sowie Kranverbringungen im öffentlichen Straßenverkehr bedarf der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde, insbesondere gemäß §§ 29 III und 46 I Nr. 5 StVO sowie § 70 I StVZOund gegebenenfalls weiterer Sondernutzungsgenehmigungen nach Straßen-und Wegerecht sowie anderer notwendiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungen. Die unter diesen Bedingungen geschlossenen Verträge sind auflösend bedingt und enden, sofern die Erlaubnis oder Genehmigung durch die zuständige Behörde versagt wird. Vergütungsansprüche für bis dahin erbrachten Leistungen bleiben davon unberührt.

7. Verkehrslenkende Maßnahmen und Nebenbestimmungen;

Sofern verkehrslenkende Maßnahmen (Polizeibegleitung, Hilfspolizei, Verwaltungshelfer, beliehene Unternehmen etc.) oder sonstige Auflagen und Nebenbestimmungenzur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und/oder zum Schutz der Straßenbausubstanz behördlich verfügt werden, stehen die unter diesen Bedingungen geschlossenen Verträge auch unter der auflösenden Bedingung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Sicherungskräfte und der rechtzeitigen Umsetzbarkeit der behördlichen Sicherungsmaßnahmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die notwendigen behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen rechtzeitig nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu beantragen und den Auftraggeber unverzüglich über solche Auflagen und Nebenbestimmungen zur Transportdurchführung zu informieren, die den Transportablauf erschweren oder behindern könnten. Es gilt hierzu das BSK-Merkblatt: „Verkehrslenkende Maßnahmen“ jeweils n. F.

8. Nachunternehmer und Wechsel des Verkehrsträgers;

Der Auftragnehmerist berechtigt, andere Unternehmen und/oder Verkehrsträger zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

9. Vertragsbeendigung;

Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zu lösen, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art und trotz aller zumutbaren Anstrengungen zur Schadensverhütung wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden sind. Der Ausschluss der Schadenersatzansprüche entfällt, wenn der Auftragnehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtführers) nicht beachtet hat. Im Fall des Rücktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet, bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10. Regelungen zu unvermeidbaren Leistungshindernissen, witterungsbedingte Unterbrechungen;

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Ladegut, Personal und/oder Dritte sofort zu unterbrechen. Er verliert seinen Anspruch auf Entgelt nicht bei höherer Gewalt oder wenn die Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengungen und äußerster Sorgfalt nicht abwendbar waren.Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt nicht.

11. Umfang der Leistung;

Maßgebend für die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran-, Krangestellungs-oder Transportvertragbzw. die Vereinbarungen im internationalen Frachtbrief. Der Auftragnehmer schuldet das jeweils für die einzelnen Leistungen nach den Ziffern 2 bis 4Erforderliche. Darüber hinausgehende Leistungen oder Tätigkeiten im weiteren Sinne sind entweder zu vereinbaren oder nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Wege von Vertragsänderungen neuer Inhalt des Vertrages. Nur wenn es vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges Anschlag-, Einweis-und sonstiges Personal auf Kosten des Auftraggebers. Darüber hinaus informiertder Auftragnehmerden Auftraggeber über die relevanten Gerätedaten, wie z. B. Rad-, Ketten-und Stützdrücke und die hieraus auftretenden Bodenbelastungen.

12. Pflichtendes Auftragnehmers und Haftung;

Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer schuldet die Überlassung eines für den Auftrag geeigneten Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik und des Arbeitsschutzes geprüft sowie betriebsbereit ist. Der Auftragnehmer schuldet weder das Anschlagen der Last noch die Gestellung geeigneter Anschlagmittel, wie z. B. Anschlagketten, -seile, Hebebänder, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders vereinbart. Für das überlassene Personal haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden. Außer im Falle offenkundiger Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zu machenden Angaben, insbesondere zu Gewicht, Maßen, Mengen und sonstigen relevanten Besonderheiten der zu befördernden Lasten, nachzuprüfen oder zu ergänzen.

12.1 Haftungsausschluss;

Eine Haftung, insbesondere für die nicht rechtzeitige Gestellung, ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Unruhen, kriegerischen oder terroristischen Akten, Streik und Aussperrung, Blockaden von Beförderungswegen, witterungsbedingten Umständen, Straßensperrung sowie sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen.

12.2. Haftungsbegrenzung;

Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers, insbesondere bei nicht rechtzeitiger Gestellung, begrenzt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.Diese Haftungsbegrenzunggilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.

II. Kranarbeit und Transportleistungen

13. Pflichten des Auftragnehmers;

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.

14. Auswahl von Transportmittel, Hebezeug und Personal;

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, insbesondere geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, insbesondere geeignetes Bedienungspersonal (Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, einzusetzen.

15. Haftungdes Auftragnehmers

15.1. Grundregelung;

Es gelten in diesem Abschnitt die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Auftragnehmers während der Obhut ist für Güterschäden –außer in Fällen des qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB –begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes. Bei Seebeförderung haftet der Auftragnehmer für Güterschäden mit 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung oder maximal 666,67 SZR pro Packstück oder Einheit, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei nationalen Binnenschiffstransporten haftet der Auftragnehmer mit maximal 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Entsprechendes gilt bei Multimodaltransporten mit Schiffsbeförderungsanteil, wenn der Schadensort unbekannt ist.

15.2. Haftungserweiterungen zu Gunsten des Auftraggebers;

Zugunsten des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer in Abweichung von Ziffer 15.1 für Güterschädenbis zum Betrag von 600.000,00 sowie für sonstige Vermögensschäden, für die dem Grunde nach gesetzlich gehaftet wird, bis zum Betrag von 125.000,00, jeweils pro Schadenereignis unter Wegfall der summenmäßigen Haftungsbegrenzungen. Für darüber hinausgehende Schadensbeträge gelten die gesetzlichen Vorschriften.

15.3. Haftungsausschlüsse bei Seebeförderungen und internationalen Binnenschiffsbeförderungen
15.3.1 Seebeförderung;

Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Auftragnehmer in seiner Stellung als Verfrachterein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.

15.3.2 Internationale Binnenschiffsbeförderungen

Der Auftragnehmer als Frachtführer oder ausführender Frachtführer haftet gemäß Artikel 25 Abs. 2 CMNI auch nicht, wenn der Schaden -durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger Personen im Dienste des Schiffes oder eines Schub oder Schleppbootes bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schub-oder Schleppverbandes verursacht wurde, vorausgesetzt, der Frachtführer hat seine Pflichten nach Artikel 3 Absatz 3 CMNI hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den Schaden herbeizuführen, oderleichtfertig und in dem Bewusstsein begangen, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde;-durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes verursacht wurde, ohne dass nachgewiesen wird, dass das Feuer oder die Explosion durch ein Verschulden des Frachtführers, des ausführenden Frachtführers, oder ihrer Bediensteten oder Beauftragten oder durch einen Mangel des Schiffs verursacht wurde,-auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines oder eines gemieteten oder gecharterten Schiffes zurückzuführen ist, wenn er beweist, dass der Mangel trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der Reise nicht zu entdecken war.

15.4. Haftungsbegrenzungen

Im Übrigen, außerhalb der Obhut des Auftragnehmers sowie für sonstige Pflichtverletzungen gilt: Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Diese Haftungsbegrenzunggilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.

16. Höherwertdeklaration

Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer 15.2 wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine ausdrückliche Vereinbarung darüber zu treffen und der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kosten einer entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

17. Versicherungdes Gutes

17.1. Verlangen nach Güterversicherung;

Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt. Die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung zu verstehen.

17.2. Besondere Regelungen bei Güterversicherung;

Durch die Entgegennahme des Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Auftragnehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen, jedoch hat der Auftragnehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.

17.3. Vereinbarung üblicher Versicherungsbedingungen;

Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen versichert der Auftragnehmer zu den an seinem Firmensitz üblichen Versicherungsbedingungen auf Kosten des Auftraggebers.

III. Pflichten des Auftraggebers und Haftung

18. Allgemeine Pflichten des Auftraggebers und Mitwirkung des Auftragnehmers;

Der Auftraggeberhat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, die Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z. B. Schwerpunkt, Art des Materials) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig und richtig anzugeben. Der Auftraggeber schuldet das Anschlagen der Last und stellt die geeigneten Anschlagmittel, soweit nichts anderes vereinbart ist. Insbesonderehat derAuftraggeber umfassend sein Sonderwissen sowie nicht allgemein bekannte Informationen (nebst Unterlagen und Dokumenten) schriftlich weiterzugeben. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers. Der Auftragnehmerhat, soweit erforderlich, über die in Ziffer 11 geregelten Informationspflichten hinaus den Auftraggeber zu unterstützen und dazu die in den nachfolgenden Ziffern geregelten einzelnen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.

19. Besondere Pflichten betreffend Zufahrten;

Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.Der Auftraggeber trägt das Risiko der Baustraßenanbindung aufgrund der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht.

20. Besondere Pflichten bezüglich Bodenverhältnisse; Zuwegungen, Kranarbeitsplatz, Einsatzstelle

20.1. Bodenverhältnisse am Einsatzort und Zuwegungen

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz-und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zuwegungen –ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze –eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Hierbei hat der Auftragnehmer mitzuwirken und die in Ziffer 11 geregelten Mitwirkungshandlungenzu erbringen.

20.2. Hinweis auf besondere Risiken;

Der Auftraggeber hat stets auf besondere Risiken hinzuweisen und diese entweder selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, soweit sie aus der Sphäre des Auftraggebers stammen. Insbesondere hat der Auftraggeber die Angaben zu machen, die notwendig sind, damit der Auftragnehmer die besonderen Erfordernisse hinreichend beurteilen kann.

20.3. Bodenbeschaffenheit

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be-und Entladeort bzw. an der Einsatzstelle sowie an den Zuwegungen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Gegebenenfalls hat der Auftragnehmer auch Hinweise zu Möglichkeiten der Bodenuntersuchung bei unbekannter Bodenbeschaffenheit sowie Hinweise zur Ermöglichung der Bodenbeschaffenheit für einen sicheren Betrieb zu geben. Der Auftragnehmer hat auch sonstige geeignete Hinweise zu geben, die ihm als Betreiber typischerweise bekannt sind, soweit der Auftraggeber dieser erkennbar bedarf.

20.4. Baufeld;

Hinsichtlich der Einsatzstelle und Zuwegung hat der Auftraggeber, soweit nötig, in Abhängigkeit insbesondere von den mitgeteilten Rad-, Ketten-und Stützdrücken, das mögliche Baufeld in einem geeigneten Umfang herzustellen. Sofern der Auftragnehmer vom vereinbarten, angewiesenen oder erkennbaren Baufeld abweichende Stellplätze nutzen will, hat er den Auftraggeber insoweit hinzuzuziehen und die Geeignetheit im Zusammenwirken mit dem Auftraggeber festzustellen.

20.5. Schächte, Hohlräume oder andere nicht erkennbare Hindernisse;

Der Auftraggeber ist verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zuwegungen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von Frei-und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen oder auf andere nicht erkennbare Hindernisse, die die Stand-und Betriebssicherheit der Fahrzeuge und eingesetzten Geräte am Einsatzort beeinträchtigen könnten, hat der Auftraggeber hinzuweisen. Der Auftragnehmer weist ausdrücklich auf typische, in der konkreten Lage auftretende Risiken hin, wie Schächte oder Hohlräume bei öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, soweit der Auftraggeber erkennbar solcher Hinweise bedarf oder diesbezüglich ausdrücklich fragt. Auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Kran-oder Transportleistung hinsichtlich des zu befördernden Gutes und des Umfeldes ergeben können (z.B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden) hat der Auftraggeber hinzuweisen. Der Auftragnehmer hat auch hierbei die ihm als Betreiber möglichen Hinweise, z. B. auf ihm bekannte typische und besondere Risiken, zu geben, soweit dem Auftraggeber diese nicht erkennbar bekannt sind.

20.6. Angabendes Auftraggebers;

Unter Beachtung des Vorstehenden darf sich der Auftragnehmer auf jedwede Angaben des Auftraggebers hinsichtlich der Bodenverhältnisse verlassen und ist nicht zur Nachprüfung der zur Verfügung gestellten Informationen verpflichtet,es sei denn, es liegt eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit vor oder aus der Natur der Sache ergibt sich, dass Besonderheiten der Bodenverhältnisse vorliegen.

21. Weisungendes Auftraggebers;

Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Auftragnehmers dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen

22. Haftungdes Auftraggebers;

Verletztder Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis-und Mitwirkungspflichten, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschrift des § 414 Absatz 2 HGB bleibt hiervon unberührt. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verletzung der Pflichten des Aufraggebers herrühren, hat er den Auftragnehmer freizustellen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftragnehmers nach dem Umweltschadensgesetz oder anderen vergleichbaren öffentlich- rechtlichen, nationalen oder internationalen Vorschriften hat der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis in vollem Umfang freizustellen, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt für beide Parteien hiervon unberührt.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

23. Regelungenzu Vergütung inklusive Rechnungsstellung, Aufrechnung / Zurückbehaltung, Pfand-und Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers

23.1. Grundlagen der Vergütung;

Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird nach Zeiteinheiten (Stunden-oder Tagessätzen) abgerechnet. Die Vergütungspflicht beginnt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, mit der Abfahrt des Hebe-oder Transportfahrzeuges vom Betriebshof des Auftragnehmers und endet mit dessen Rückkehr. Sind Stunden-oder Tagessätze vereinbart, gelten diese auch für die An-und Abfahrts-sowie Rüstzeiten. Abgerechnet wird bei Stundensätzen jede angefangene halbe Stunde, bei Abrechnung nach Tagessätzen jeder angefangene Arbeitstag. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen entstehen, sowie Polizeibegleitgebühren oder Kosten für Hilfspolizei, fürVerwaltungshelfer und für firmeneigene Transportsicherung und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde.Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer, diedem Auftragnehmer, soweit gesetzlich geschuldet, zusätzlich zu zahlen ist.Die Leistungen des Auftragnehmers sind Vorleistungen und berechtigen nicht zum Skontoabzug. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen, soweit bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart ist.

23.2. Aufrechnung, Zurückbehaltung;

Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der fällige Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist, es sei denn, beim Auftraggeber handelt es sich um einen Verbraucher.

23.3. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht

Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in den Ziffern 2 bis 4 genannten Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand-und Zurückbehaltungsrecht geht jedoch nicht über das gesetzliche Frachtführer-bzw. Vermieterpfandrecht und das allgemeine Zurückbehaltungsrecht hinaus. Hinsichtlich eines Pfand-und Zurückbehaltungsrechtswegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen gilt § 366 Abs. 3 HGB. Der Auftragnehmer darf ein Pfand-und Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nur ausüben, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Auftragnehmers gefährdet. An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist für die Androhung des Pfandverkaufs von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von einer Woche. Der Auftraggeber ist berechtigt, der Ausübung des Pfandrechts zu widersprechen, wenn er dem Auftragnehmer ein hinsichtlich der Forderung gleichwertiges Sicherungsmittel, z. B. eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft, einräumt. Dies gilt auch für Zurückbehaltungsrechte.

24. Deutsches Recht, Gerichtsstand;

Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck-und Wechselklagen unter Kaufleuten, ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.

25. Regelungenzur Schriftform;

Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die elektronische Kommunikation und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.

26. Salvatorische Regelung;

Sollten aus Vertrags-oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervonunberührt.

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn die Leistungen in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehaltlos angenommen wurden.
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